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http://www.zeit.de/gesellschaft/2017-05/strafrecht-zum-ausklang-fischer-im-recht?wt_zmc=sm.ext.zonaudev.mail.ref.zeitde.share.link.x

BVerwG: Hörbares Schnarchen indiziert Schlafen
Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise „abwesend“ ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung. Hochschrecken allein kann wiederum auch nur darauf schließen lassen, dass es sich um einen Sekundenschlaf gehandelt hat, der die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980- BVerwG 6 C 110.79 – Buchholz 110 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 20; Beschluss vom 13. Juni 2001 – BVerwG 5 B 105.00 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGONr. 38)“.
zum „Schlaf-Urteil“:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/190707B5B84.06.0.pdf

 

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